beA – das besondere elektronische Anwaltspostfach

Leipzig, 06.09.2018 – beA kurz für besonderes elektronisches Anwaltspostfach startet ab Anfang September – erneut. Das E-Mail-Postfach für Rechtsanwälte soll den in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten die sichere elektronische Kommunikation mit der Justiz, mit Behörden sowie zu anderen Anwälten ermöglichen.

Nachdem das beA Ende des Jahres 2017 außer Betrieb genommen wurde, gingen die Server am 3. September 2018 wieder in Betrieb – und die Vorbereitungen der Gerichte laufen. Sämtliche deutsche Gerichte sind empfangsbereit, sowie einige Gerichte auch sendebereit. Die Vorgaben für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches ist in § 31a Abs. 6 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) festgelegt.

Ziel: Erreichbarkeit

Das Ziel des Postfaches ist es, eine Erreichbarkeit der Zivilgerichte, Arbeitsgerichte, Finanzgerichte, Sozialgerichte und Verwaltungsgerichte zu erschaffen. Alle Bundesgerichte und alle Gerichte der Bundesländer Berlin, Brandenburg, Hessen und Sachsen waren schon vor dem 1. Januar 2018 auf dem elektronischen Wege erreichbar. Auch für die Kommunikation mit den Strafgerichten und Staatsanwälten soll beA genutzt werden.

Änderungen September 2018

Rechtlich ändert sich ab dem 3. September 2018 folgendes: Die faktische Verfügbarkeit, das heißt die sogenannte passive Nutzungspflicht des beA, lebt wieder auf. Das bedeutet für Postfachinhaber folgendes: Nachrichten, die im beA eingehen, müssen berufsrechtlich zur Kenntnis genommen werden und gegen sich gelten gelassen werden. Eine aktive Nutzungspflicht besteht allerdings nicht – sie tritt erst ab dem 1. Januar 2022 in Kraft. Das einzig Aktive an der Nutzung des beA, die verpflichtend ist, sind elektronische Empfangsbekenntnisse (eEB) die bei förmlichen elektronischen Zustellungen angefordert werden und als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz (den das beA aber automatisch erstellt) zurückgesendet werden sollen.

Technische Anforderungen

Als Inhaber des beA müssen Maßnahmen ergriffen werden, um erforderliche technische Einrichtungen vorzunehmen: Zur Nutzung des beA als Grundlage für rechtsverbindlichen Kommunikation wird eine Karte benötigt, die als Sicherheitskarte zur Anmeldung am beA dient. Auf die Anmeldung hin können elektronische Dokumente von Rechtsanwälten und sukzessive von der Justiz sicher empfangen werden. Durch ein Nachladeverfahren kann die Karte mit einem qualifizierten elektronischen Zertifikat ausgestattet werden, mit dem qualifizierte elektronische Signaturen erstellt werden können. Zudem muss die neue beA-Client Security installiert werden (die alte Client Software muss vorher deinstalliert werden) und eine Erstregistrierung muss durchgeführt werden. Auch eine bestimmte Hardware und Infrastruktur muss für die Nutzung des beA angeschafft werden. Zum einen ist ein Kartenleser von Nöten sowie darüber hinaus ein Scanner oder Multifunktionsgerät mit folgenden Merkmalen:

  • Dateien müssen ausreichend komprimiert werden können: Hierdurch wird die Ladezeit beim durchblättern von Dateien verringert und des Weiteren entstehen keine Probleme durch die noch bestehenden maximalen Versendemenge in EGVP von 60 MB.
  • Um mit einem Dokument arbeiten zu können, sind Funktionen wie die Volltextsuche oder Copy&Paste von Vorteil. Hierfür muss eine Texterkennung („OCR“) der Scansoftware gegeben sein.
  • Um Zeit zu sparen, sollte der Scanner in jedem Fall in der Lage sein, die Dokumente mit einer adäquaten Geschwindigkeit einzuziehen und zu verarbeiten. Ein umfangreicher Mehrfachblatteinzug hilft hier.

Über die Soft- und Hardware-Anforderungen hinaus sollte der Internetzugang über eine möglichst hohe Upload-Rate verfügen, um Zeitproblemen beim Verschicken großer Datenmengen vorzubeugen. Zudem sollte über eine redundante Datenleitung nachgedacht werden – auch wenn bei glaubhaft gemachtem Verlust der Internetverbindung kein Rechtsverlust droht. Dennoch ist die Lastverteilung von Vorteil, somit kann beispielsweise eine Datenflatrate im Mobilfunknetz als parallele Internetleitung die Arbeit mit dem beA von unterwegs ermöglichen.

Sicherheit: umstritten

Das beA startet nicht ohne Grund Anfang diesen Monats erneut – nachdem die Server Ende letzten Jahres abgeschaltet und die De-Installation der Client-Software empfohlen wurde. Am 22. Dezember war einem IT-Dienstleister aufgefallen, dass der beA-Client nicht den Public Key, sondern den Private Key des von T-Systems signierten Zertifikates verteilte. Nach den allgemeinen Regeln für Sicherheitszertifikate musste dieser Key für ungültig erklärt werden. Das Problem lag zu dem Zeitpunkt darin, dass der Client sowohl das Zertifikat als auch das Kennwort dazu kannte. Diese Sicherheitslücke lässt sich nur schließen, indem man den Client anders konzipiert. Unklar ist jedoch, wie diese Konstruktion überhaupt als sicher zertifiziert werden konnte.

Für den Neustart des beA erklärt die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) das System für sicher: Gutachtern hatten zum einen die Schwere der Sicherheitslücken klassifiziert, darüber hinaus die Eintrittwahrscheinlichkeit beziffert, wodurch betriebsverhindernde und betriebsbehindernde Sicherheitsprobleme getrennt werden. Betriebsverhindernde Schwachstellen seien behoben: das beA kann nun erneut starten.

 

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Published On: September 6, 2018Categories: NewsTags: , ,

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